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    Das Verhältnis Arzt und Patient war seit jeher von Vertrauen geprägt. Wegen der regelmäßig gegebenen Informations- und Kompetenzunterschiede ist die fachliche Beziehung jedoch asymmetrisch. Das ist letztlich auch nicht anders als bei dem Verhältnis Anwalt und Mandant. Angesichts der nach zahlreichen Untersuchungen signifikant höheren Heilungsaussichten bei der Zusammenarbeit mit dem informierter und insbesondere kritischer gewordenen Patienten wird heute ein symmetrisches Arzt-Patienten-Verhältnis angestrebt, auch wenn dies – so unsere Erfahrungen – wohl eher ein theoretisches Bemühen als Realität ist.

    Das dem Arzt seitens des Patienten entgegen gebrachte Grundvertrauen basiert zu einem wesentlichen Teil auf der ärztlichen Schweigepflicht, die ähnlich der anderen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen gewährleisten soll, dass die Beziehung in einem geschützten Raum stattfindet. Die Verletzung der bestehenden Schweigepflicht ist strafbar! Spiegelbildlich bestehen für die Angehörigen der zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen auch Aussageverweigerungsrechte gegenüber staatlichen Behörden und sonstigen Dritten, ohne die sich die zur Verschwiegenheit Verpflichteten in einem unauflösbaren Loyalitätskonflikt befänden.

    Das Verhältnis Arzt und Patient ist auch schon Gegenstand des sog. Eid des Hippokrates gewesen, ebenso auch Bestandteil der Genfer Deklaration des Weltärztebundes und anderer berufsethischen oder standesrechtlicher Richtlinien. Zu sog. nichtärztlichen Therapeuten wie Psychotherapeuten, Heilpraktikern oder Krankenpflegern besteht eine dem Verhältnis Arzt und Patient vergleichbare Beziehung.

    Gleichwohl ist Ausfluss des aufgeklärten, informierten und zunehmend kritischeren Patienten auch der Umstand, dass dieser sich seiner Patientenrechte immer bewusster geworden ist. Diese wurden nunmehr in den §§ 630a bis 630h BGB kodifiziert.

    Arzt und Patient
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    Arzt und Patient
    Andrea KahleRechtsanwältin