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Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt (§ 630a BGB). Ärztliche Behandlungsfehler, die in einem (falschen) Handeln oder auch in einem Unterlassen (einer gebotenen Handlung) bestehen können, werden oft auch als „Kunstfehler“ bezeichnet, wobei der Begriff aus der lateinischen Bezeichnung lege artis (Regeln der Kunst) abgeleitet wird. Nach diesen Grundzügen richtet sich jeder Arzthaftungsprozess. Nun fehlt es sowohl dem betroffenen Patienten, den wechselseitig beteiligten Rechtsanwälten als auch dem zu einer Entscheidung berufenen Gericht an der erforderlichen Fachkunde, um die zum Zeitpunkt des behaupteten Behandlungsfehlers allgemein anerkannten fachlichen Standards in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt beurteilen zu können. Es bedarf daher stets der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wobei dieses sowohl die Therapiefreiheit, als auch unterschiedliche Lehrmeinungen zu dem jeweiligen Behandlungszeitpunkt zu berücksichtigen hat.
Bei vielen Arzthaftungsprozessen stehen jedoch grobe Behandlungsfehler im Raum, bei denen es gerade nicht um die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen medizinischen Lehrmeinungen geht. Ein Behandlungsfehler ist dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, also etwa auch ein Verstoß gegen elementare medizinische Grundregeln.