Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.

    Bei der sog. Sterbehilfe treffen starke Interessen, politische und persönliche Motive, unterschiedliche Moralvorstellungen und ethische Grundsätze aufeinander. Natürlich hat jeder Mensch das Recht, als Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts über sich bzw. seinen Körper frei zu bestimmen. Das Selbstbestimmungsrecht schließt auch das Recht ein, mit seinem Körper so umzugehen, dass der Mensch schlichtweg nicht überleben kann, im Ergebnis Selbstmord zu begehen. Darüber hinaus sehen viele im Grundrecht auf Menschenwürde in Art. 1 Grundgesetz auch das Recht verankert, in Würde zu sterben. Der Arzt befindet sich hier in einer keineswegs beneidenswerten Situation.

    Die Selbsttötung ist nach deutschem Strafrecht straflos, sodass auch eine strafbare Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) daran nicht möglich ist. Ob eine Selbsttötung oder aber eine strafbare Fremdtötung vorliegt, ist davon abhängig, ob der Sterbewillige bis zuletzt die freie Entscheidung über Leben und Tod behielt. War dies der Fall, dann tötete er sich selbst. Begab sich der Sterbewillige aber in die Hände eines Dritten, um von diesem in vollem Bewusstsein den Tod zu „empfangen“, dann lag eine strafbare Fremdtötung vor

    Es wird nach verschiedenen Arten der Sterbehilfe unterschieden:

    • Die direkte aktive Sterbehilfe liegt vor, wenn jemand mit Willen des Getöteten eine Handlung vornimmt, die den Tod des anderen herbeiführt (gezielte Tötung). Die direkte aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Sie ist strafbar. Die Strafbarkeit ist unter der Bezeichnung „Tötung auf Verlangen“ in § 216 StGB geregelt.
    • Die indirekte aktive Sterbehilfe ist gegeben, wenn der Arzt den Patienten zwar behandelt, dies aber nur mit dem Ziel, den Schmerz zu lindern und dabei in Kauf nimmt, dass derjenige dadurch schneller verstirbt (lebensverkürzende Maßnahme). Dies kann zum Beispiel bei der Gabe von Morphium zur Schmerzlinderung der Fall sein. Die indirekte aktive Sterbehilfe ist nicht strafbar. Der Tod stellt sich hier als notwendige Folge der schmerzlindernden Behandlung dar.
    • Unter der passiven Sterbehilfe versteht man das Sterbenlassen eines Menschen. Das heißt, dass auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet wird. Eine gewisse Grundpflege wie das Reinigen, Befeuchten der Lippen und eine schmerzlindernde Behandlung werden allerdings fortgeführt. Voraussetzung für das Vorliegen der passiven Sterbehilfe ist stets, dass der Patient unter einer Erkrankung leidet, die irreversibel und tödlich ist.

    Aus alledem wird deutlich, dass die Rolle des Arztes von außerordentlich hoher Verantwortung geprägt ist.

    Sterbehilfe
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    Sterbehilfe
    Birgit OehlmannRechtsanwältin