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    Bei Erfordernis der Anstellung eines Arztes ist gemäß § 32b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), § 95 Abs. 9 SGB V, § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i. V. m. § 101 Abs. 3a SGB V sowie §§ 58 und 42 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte zu beachten, dass dies nur mit abgeschlossener Facharztweiterbildung erfolgen kann. Die Antragsunterlagen sind die gleichen wie zur Beantragung einer Zulassung.

    Ferner ist der Anstellungsvertrag vorzulegen und der zeitliche Umfang festzulegen. Genehmigungspflichtige Leistungen dürfen nur mit Genehmigung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden. Der entsprechende Genehmigungsantrag ist auch dann erforderlich, wenn der zur Anstellung vorgesehene Arzt bereits früher in einer vertragsärztlichen Tätigkeit eine Genehmigung erhalten hatte.

    Überörtliche Anstellungen sind grundsätzlich zulässig. Eine Anstellung ist trotz anderweitiger Beschäftigung möglich. In jedem Fall jedoch muss der zur Anstellung vorgesehene Arzt in dem gleichen Fachgebiet tätig werden wie der Praxisinhaber.

    Verzichten Vertragsärzte in von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereichen auf ihre Zulassung, um sich bei einem anderen Vertragsarzt anstellen zu lassen, entfällt eine Leistungsbegrenzung und auch ein Ausschreibungsverfahren. Bei Verzicht bzw. Entziehung der Zulassung des Vertragsarztes sowie bei Kündigung des Anstellungsvertrages endet die Genehmigung.

    Beschäftigung eines angestellten Arztes
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    Beschäftigung eines angestellten Arztes
    Andrea KahleRechtsanwältin