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    Vorauszuschicken ist, dass jede ärztliche Behandlungsmaßnahme, die in die körperliche Unversehrtheit eingreift, den objektiven Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Dies gilt auch für noch so erfolgreiche und kunstgerecht ausgeführte Eingriffe. Dies wird kaum einen im Beruf tätigen Arzt heute mehr wirklich überraschen. Die Strafgesetzgebung und gleichermaßen auch die Rechtsprechung behilft sich insoweit mit dem Instrument der sog. Einwilligung, die den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit rechtfertigt und damit nicht (wie das sog. Einverständnis) den objektiven Tatbestand selbst ausschließt. Auf diese juristischen Feinheiten wird es hier jedoch kaum ankommen können. Den Arzt interessiert lediglich, ob sein Tun strafbar war / ist oder eben nicht.

    Das Kernproblem bei der rechtfertigenden Einwilligung des Patienten in den konkreten Eingriff liegt in der Fragestellung, ob der Patient diesem konkreten Eingriff zugestimmt hat und ob er über den konkreten Eingriff ausreichend aufgeklärt bzw. informiert war und die Aufklärung auch verstanden hat. Eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung führt also dazu, dass eine gleichwohl erklärte Einwilligung unwirksam ist, das einzige rechtfertigende Rechtsinstitut zur Vermeidung einer Strafbarkeit des Arztes daher in Wegfall gerät.

    Der Vorwurf der Körperverletzung stellt also ein erhebliches Risiko für Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe dar. Bedauerlicherweise wird dieses Szenario der Angst von sog. Patientenanwälten inzwischen sehr gern genutzt, um zusätzlichen externen Druck hinsichtlich der geltend gemachten zivilrechtlichen Arzthaftungsansprüche aufzubauen. Die Anzahl der Ermittlungsverfahren gegen Ärzte und andere Berufsträger hat daher zugenommen. Um der Gefahr strafrechtlicher Sanktionen etwas entgegen setzen zu können, sind peinlich genau geführte Dokumentationen und Aufklärungsgespräche unabdingbar.

    Körperverletzung
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    Körperverletzung
    Thomas HansenRechtsanwalt
    Körperverletzung
    Andrea KahleRechtsanwältin