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Das Kernproblem bei der rechtfertigenden Einwilligung des Patienten in den konkreten Eingriff liegt in der Fragestellung, ob der Patient diesem konkreten Eingriff zugestimmt hat und ob er über den konkreten Eingriff ausreichend aufgeklärt bzw. informiert war und die Aufklärung auch verstanden hat. Eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung führt also dazu, dass eine gleichwohl erklärte Einwilligung unwirksam ist, das einzige rechtfertigende Rechtsinstitut zur Vermeidung einer Strafbarkeit des Arztes daher in Wegfall gerät.
Der Vorwurf der Körperverletzung stellt also ein erhebliches Risiko für Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe dar. Bedauerlicherweise wird dieses Szenario der Angst von sog. Patientenanwälten inzwischen sehr gern genutzt, um zusätzlichen externen Druck hinsichtlich der geltend gemachten zivilrechtlichen Arzthaftungsansprüche aufzubauen. Die Anzahl der Ermittlungsverfahren gegen Ärzte und andere Berufsträger hat daher zugenommen. Um der Gefahr strafrechtlicher Sanktionen etwas entgegen setzen zu können, sind peinlich genau geführte Dokumentationen und Aufklärungsgespräche unabdingbar.