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Das Berufsrecht für Ärzte und Apotheker sowie Angehörige sonstiger Heilberufe ist in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen geregelt.
Die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker ist die staatliche Zulassung, den Beruf auszuüben. Damit verbunden ist die Befugnis, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. Die Erteilung der Approbation wird durch sog. Approbationsordnungen geregelt, die vom Bundesministerium für Gesundheit auf Basis der entsprechenden Gesetze (Bundesärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, Bundes-Tierärzteordnung, Bundes-Apothekerordnung) erlassen werden.
Es gibt kaum einen Berufsstand, der detaillierter durchgeregelt ist als derjenige der Ärzte und Apotheker. Selbst derjenige der Rechtsanwälte scheint zumindest auf den ersten Blick bei weitem unkomplizierter, obwohl ja gerade Juristen dazu neigen, sich „tot“ zu regeln und weit über jegliche Ziele hinauszuschießen. Bei den Ärzten und Apothekern dürfte dies nach unserer Einschätzung und langjährigen Erfahrungswerten „gelungen“ sein.
Umgekehrt eröffnet dieser Umstand jedoch den mit dieser Materie befassten Rechtsanwälten zahlreiche Möglichkeiten und Einfallstore, um dem Gesetzgeber letztlich doch „ein Schnippchen“ zu schlagen. Dies zeigt sich gerade auch beim Widerruf der Approbation aus den unterschiedlichsten Gründen. Chancen und gleichermaßen auch Risiken im Zusammenhang mit der nicht ausreichenden Beachtung der Vorschriften halten sich jedoch durchaus die Waage. Einzelne Widerrufsgründe etwa im Bereich der Verwirklichung von Steuerstraftaten und drohendem Vermögensverfall bedürfen außerordentlich sorgfältiger Beratung und strategisch kluger Vorgehensweise, die sich teilweise deutlich von derjenigen in Bezug auf andere Berufsgruppen unterscheidet.