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    Natürlich darf der Arzt einen (nicht bewusstlosen) Patienten nicht ohne dessen Zustimmung zu der Behandlung bzw. dem vorgesehenen ärztlichen Eingriff behandeln, auch wenn der Eingriff objektiv aus gesundheitlichen Gründen geboten ist. Die gesetzliche Grundlage für die Notwendigkeit der Einwilligung des Patienten ist das sogenannte Persönlichkeitsrecht des Patienten, das zurückgeführt wird auf Art. 1 und Art. 2 Grundgesetz. Wesentlicher Bestandteil dieses Persönlichkeitsrechts ist das sog. Selbstbestimmungsrecht. Dem ist die Entscheidungsbefugnis darüber immanent, ob ein Eingriff in den eigenen Körper erfolgen soll oder nicht.

    Die Notwendigkeit der Einwilligung eines Patienten in einen ärztlichen Eingriff ist auch in § 8 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) aufgeführt. Soweit diese Vorschriften in die Bestimmungen der Landesärztekammern übernommen worden sind, sind diese berufsrechtlichen Vorschriften der Landesärztekammern zwingendes Recht für Ärzte. Weiterhin ist die Notwendigkeit der Einwilligung des Patienten auch in § 6 und § 13 TFG (Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens) geregelt.

    Notwendigkeit der Einwilligung
    Birgit OehlmannRechtsanwältin