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    Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind gem. § 203 StGB insbesondere die Angehörigen folgender Berufe:

    • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe, deren Ausübung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Dazu gehören nicht Heilpraktiker, weil deren Ausbildung (und Abschluss) gerade nicht staatlich geregelt ist.
    • die berufsmäßig tätigen Gehilfen von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und anderen Heilberufen sowie die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind wie z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger und Auszubildende sowie Mitarbeiter des Rettungsdienstes. Zu den schweigepflichtigen Gehilfen zählen in der Medizin alle Mitarbeiter, die dem behandelnden Arzt in irgendeiner Funktion zuarbeiten und dabei Kenntnisse von der betreuten Person erlangen. Der Kreis der unter die Schweigepflicht fallenden Hilfspersonen ist weit gefasst. Dazu gehört z. B. auch Laborpersonal, soweit es „eine im unmittelbaren ärztlichen Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung stehende Tätigkeit“ ausübt oder Berufspraktikanten im Verlauf eines Hochschulstudiums und Mitarbeiter einer privatärztlichen Verrechnungsstelle (§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB),
    • Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
    • Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verteidiger,
    • Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer,
    • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle,
    • Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle,
    • staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen,
    • Mitarbeiter eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung
    • Amtsträger hinsichtlich ihnen bekannter Amts- sowie dienstlich bekannt gewordener Privatgeheimnisse
    • Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
    • der Beauftragte für Datenschutz
    Zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufe
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    Zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufe
    Andrea KahleRechtsanwältin