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    Nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V ist einem Vertragsarzt die Zulassung unter anderem dann zu entziehen, wenn er seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Eine Pflichtverletzung ist gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundessozialgerichts grundsätzlich auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann.

    Wiederholt unkorrekte Abrechnungen können die Zulassungsentziehung rechtfertigen, weil das Abrechnungs- und Honorarsystem der vertragsärztlichen Versorgung auf Vertrauen aufbaut und das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Leistungserbringers ein Fundament des Systems der vertragsärztlichen Versorgung darstellt. Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung i.S.v. § 95 Abs. 6 SGB V ist nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft, auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen. Den Vertragsarzt trifft eine Grundpflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung. Eine Falschabrechnung liegt immer dann vor, wenn die Leistungsziffer angesetzt wurde, obwohl nicht alle Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt waren. Die Zulassungsentziehung ist dabei keine Sanktion für ein strafrechtliches Verhalten. Sie darf allein zum Schutze einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Versorgung erfolgen.

    In der Rechtsprechung ist darüber hinaus bereits geklärt, dass die Sozialgerichte bei ihrer Feststellung, ob ein Arzt ein Delikt begangen und damit seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt und sich als ungeeignet für die vertragsärztliche Tätigkeit erwiesen hat, vorliegende bestandskräftige Entscheidungen anderer Gerichte und auch die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verwerten dürfen. Im Übrigen verstößt der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung im Hinblick auf die bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilung ausdrücklich nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Bei der Entziehung der Zulassung handelt es sich nämlich nicht um die Verhängung einer Strafe, sondern vielmehr um eine Verwaltungsmaßnahme, die der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung dient.

    Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung
    Andrea KahleRechtsanwältin