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    Leasing kann im Einzelfall ein Baustein des Gesamtfinanzierungskonzepts sein, selten jedoch, wenn es die Übernahme oder um die Neuausstattung einer Arztpraxis geht. Beim Leasing kauft der Leasinggeber das Wirtschaftsgut und refinanziert sich über dessen Überlassung gegen Zahlung der Leasingraten. Leasing liegt vor allem bei bereits niedergelassenen Ärzten im Trend, da Leasing die Liquidität schont, auch wenn Leasing im Einzelfall auf den ersten Blick teurer erscheint. Wir sollten allerdings trennen zwischen einer Übernahmeinvestition, einer Gründungsinvestition und einer Modernisierungsinvestition.Bei der Übernahmeinvestition erscheint uns das Instrument Leasing untauglich. Gegenstand der Übernahme sind in der Regel der (immaterielle) Praxiswert sowie gebrauchte Wirtschaftsgüter. Diese sind für das Leasing ungeeignet. Bei der Gründungsinvestition können medizinische Gerätschaften und auch die Praxisausstattung selbst Gegenstand von Leasing sein.

    Bei der Finanzierung einer Arztpraxis geht es aber nicht nur um die Kapitalbeschaffung selbst, sondern immer auch um Steuern und Liquidität. Die monatliche Leasingrate ist steuerlich voll abzugsfähig, der Arzt oder Apotheker kann regelmäßig das geleaste Equipment gegen effizienteres oder moderneres Equipment austauschen. Aber will er das denn auch?

    Beim Leasing sind Laufzeiten von vier bis fünf Jahren üblich. Wir empfehlen regelmäßig, die Raten der Laufzeit nebst ausgewiesenem Restwert zu addieren und dem Kaufpreis (abzüglich Nachlässe) für den Leasinggegenstand gegenüberzustellen. Die Vergleichswerte zeigen dann, welche Variante allein vom Gesamtaufwand her die günstigere ist. Sodann kommen noch steuerliche Aspekte hinzu. Die Leasingrate ist zwar steuerlich in voller Höhe abzugsfähig. Für gekauftes Equipment gilt dies aber ebenso. Zinsaufwendungen in diesem Zusammenhang sind sofortiger Aufwand, also Kosten in der Praxis. Und wenn die Tilgungsdauer des Darlehens und die Abschreibungsdauer fristenkongruent sind, ist auch die Tilgungsleistung steuerlich vollständig abzugsfähig. Zu beachten ist, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern und daran anknüpfend über die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung die steuerliche Abschreibung in der Regel länger ist als die übliche Laufzeit von Leasingverträgen. Rechnet der Leasinggeber mit einer sog. Vollamortisation über die (geringere) Laufzeit, sind die monatlichen Aufwendungen naturgemäß deutlich höher als bei einer fristenkongruenten Finanzierung. Wird allerdings mit Restwertleasing gearbeitet, haftet der Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingdauer dafür, dass der kalkulierte Restwert bei einem Fremdverkauf auch erzielt wird. Oder aber er erwirbt das Leasinggut zu dem kalkulierten Restwert von dem Leasinggeber. Viele Leasinggesellschaften sind dem Leasingnehmer zwar beim Verkauf des Leasinggegenstandes zum Ablauf der Leasingzeit behilflich, schließlich wollen diese erneut einen Geschäftsabschluss tätigen. Nach unseren Erfahrungen jedoch ist die Verwertung gebrauchter medizinischer Geräte und Ausstattung so schwierig, dass Leasing für uns im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Praxisgründung, geschweige denn mit der Übernahme einer Praxis, nicht Gegenstand unserer Empfehlungen ist, da die kalkulierten Zinssätze nahezu immer, teilweise sogar um das Mehrfache, über denjenigen einer Bankfinanzierung liegen.

    Sollte man sich gleichwohl für das Finanzierungsinstrument Leasing entscheiden, sollte man zumindest darauf achten, dass die Leasingraten analog der Quartalszahlungen für den Vertragsarzt ebenso quartalsweise erfolgen. Diese Zahlungsweise bieten zahlreiche Leasinggesellschaften mittlerweile an.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt eindeutig das Fahrzeugleasing dar. Dieses hat sich wegen Sonderkonditionen der herstellergebundenen Banken zur Stützung der Verkaufszahlen und Leasingportalen wie dem sehr erfolgreichen Startup vehiculum.de zwischenzeitlich als nahezu konkurrenzlos zu einer klassischen Fahrzeugfinanzierung herausgestellt.

    Leasing
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Leasing
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht