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    Die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen ist grundsätzlich für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung sicherzustellen.

    In § 10 der Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen heißt es insoweit auszugsweise:

    (…)

    (3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

    (4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben.

    (5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Ärztinnen und Ärzte haben hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten. (…)


    Kürzere und längere Aufbewahrungsfristen sind möglich, vgl. hierzu u.a.:

    Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

    Röntgenverordnung (RöV)

    Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

    Transfusionsgesetz (TFG)

    Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen
    Andrea KahleRechtsanwältin