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    Der Gang in die Selbstständigkeit kann zunächst „klassisch“ in der Rechtsform einer eigenen Einzelpraxis erfolgen. Gleichermaßen kann eine bestehende Einzelpraxis von einem Vorgänger übernommen werden. Die Einzelpraxis ist weiterhin die am häufigsten gewählte Form der Niederlassung. Immerhin knapp 60 Prozent aller Praxen in Deutschland haben diese Rechts- bzw. Organisationsform. Als großer Vorteil wird dabei wahrgenommen, dass der Arzt, Apotheker oder Psychotherapeut die Praxis nach seinen persönlichen Vorstellungen organisieren und führen kann. Im Übrigen gilt wie bei jedem anderen Einzelunternehmen auch, dass flexible Anpassungen mangels Abstimmungserfordernis viel schneller vonstatten gehen können.

    Man sollte den Begriff der Einzelpraxis auch nicht mit dem „Schicksal des Einzelkämpfers“ gleichsetzen. Es ist so, dass Einzelärzte, Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe vornehmlich in ländlichen Räumen in der Tat oftmals gezwungen sind, die Praxis oder Apotheke als Einzelunternehmen zu führen. Das bedeutet jedoch nicht, dass man keinerlei Kooperation oder Vernetzung mit Berufskollegen eingehen könnte, die in etlichen Variationen existieren, etwa in Form einer Praxisgemeinschaft oder eines Praxisnetzes. Dem in besonderem Maße als nachteilig empfundenen Umstand des Betriebs einer Einzelpraxis, nämlich der fehlende fachliche Austausch unter Kollegen, kann nicht nur durch die soeben beschriebenen Kooperationsformen begegnet werden, sondern auch durch eine Anstellung von weiteren Berufsträgern in der Einzelpraxis.

    Umgekehrt sollte man auch die haftungsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorteile eines Einzelunternehmens nicht ganz außer Acht lassen. Denn nicht selten „infizieren“ Mitgesellschafter aus dem privaten oder sonstigen Umfeld die gemeinsam in welcher sonstigen Rechtsform auch immer betriebene Praxis mit (nicht nur steuerlichen) Problemfeldern und Risiken, auf die der oder die übrigen Gesellschafter kaum Einfluss haben. Gleichwohl gibt es kein Patentrezept für eine ideale Rechtsform. Manchmal hat der Betroffene auch schlichtweg keine Wahl. Dann gilt es einfach, bestehende Risiken zu minimieren.

    Einzelpraxis
    Birgit OehlmannRechtsanwältin