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    Die mutmaßliche Einwilligung kann lediglich dann in der Konstellation zur Anwendung gelangen, in der der Betroffene tatsächlich keine wirksame Einwilligung über den Eingriff in sein Rechtsgut (Körper, Gesundheit) zum Ausdruck gebracht hat. Dieses Rechtsprinzip ist richterrechtlich und gewohnheitsrechtlich anerkannt.

    Als klassisches Beispiel soll auch hier der bewusstlose Notfallpatient benannt werden. Dieser ist objektiv und subjektiv nicht fähig, zu dem notwendigen Eingriff seine Einwilligung zu erteilen. Daher muss ein hypothetischer Wille des Patienten angenommen werden. Um den sog. hypothetischen Willen ermitteln zu können, muss auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Grundsätzlich ist nach der objektiven Interessenlage zu entscheiden.

    Liegt aber eine sog. Patientenverfügung vor, ist der darin enthaltene Wille bei Ermittlung des hypothetischen Willens maßgeblich. Es ist kaum vorstellbar, dass entgegen klarer Festlegungen in einer Patientenverfügung ein anderslautender hypothetischer Wille festgestellt und damit eine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden kann.

    Mutmaßliche Einwilligung
    Birgit OehlmannRechtsanwältin