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Hinter der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) versteckt sich die alte Gemeinschaftspraxis. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat hier die Bezeichnungen vereinheitlicht. Es hat aber – zusammen mit anderen Reformen – auch neue Möglichkeiten geschaffen. Hier sind besonders überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zu nennen, die jetzt auch in einem Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung liegen können. Ferner können seit dem 1. Januar 2007 auch Teilberufsausübungsgemeinschaften gegründet werden. In einer solchen Gemeinschaft können Vertragsärzte ausgewählte Teilbereiche ihrer ärztlichen Tätigkeiten gemeinsam anbieten.
Eine weitere wichtige Neuerung ist die Möglichkeit, eine Berufsausübungsgemeinschaft „unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern“ (§ 33 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung) zu bilden. Sie kann sowohl von fachgleichen als auch von Ärzten verschiedener Fachrichtungen gegründet werden, wenn sich diese Fachgebiete in sinnvoller Weise für die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit eignen. Allerdings ist eine gemeinsame Berufsausübung, die überweisungsgebundene medizin-technische Leistungen beinhaltet (Beispiel Orthopäde und Radiologe), auch zukünftig nicht möglich. Die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft muss vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Dabei unterliegt sie auch den Regelungen zur Bedarfsplanung.
Eine Berufsausübungsgemeinschaft wird in der Regel in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. In selteneren Fällen wird auch die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft gewählt. Der abgeschlossene Gesellschaftsvertrag ist bei der Zulassung vorzulegen.
Darüber hinaus müssen folgende Kriterien für eine Berufsausübungsgemeinschaft erfüllt werden:
- gemeinsame Patientenbehandlung
- Außenankündigung der Gesellschaft (Praxisschild)
- Abrechnung und Dokumentation der erbrachten Leistungen durch die Gemeinschaft
- Haftung der Gemeinschaft im Außenverhältnis
- Beteiligung aller Ärzte an unternehmerischen Risiken und Chancen
- gemeinsames Personal
- gemeinsame Räume und Praxiseinrichtung
(Quelle: Unter Verwendung von Veröffentlichungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung)
Eine besondere Form Berufsausübungsgemeinschaft stellt die sog. überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) dar. Hierbei schließen sich mehrere selbständig tätige Ärzte zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Die Besonderheit besteht darin, dass die Gemeinschaft ihre ärztliche Tätigkeit nicht an einem gemeinsamen Praxissitz, sondern an mehreren räumlich getrennten Praxissitzen ausübt.
Die Besteuerung der Berufsausübungsgemeinschaft unterscheidet sich nicht von der Besteuerung früherer Gemeinschaftspraxen. Aus steuerlicher Sicht ist die ÜBAG in den meisten Fällen als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren.