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Patientenrechte: Das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht ist in Deutschland durch das Patientenrechtegesetz in den §§ 630a bis 630h in das BGB neu eingefügt worden. Die Regelungen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten im Wortlaut.
Mit der Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte oder Behandelnde anderer Heilberufe entsteht ein Behandlungsvertrag. Der Behandelnde hat den Patienten in mehrfacher Hinsicht über die Behandlung, ihre Risiken und Folgen zu informieren und aufzuklären. Ebenso ist schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, Untersuchungen, Befunde, Diagnosen und Therapien sind zu dokumentieren. Der Patient kann auf Verlangen Einsicht in die Patientenakte nehmen und auch Kopien verlangen, wenn auch nur gegen Kostenerstattung.
Der Patient hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass seine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards (sogenannter Facharztstandard) erfolgt. Verletzt der Arzt oder ein anderer Behandelnder seine Sorgfaltspflichten und unterläuft ihm dadurch ein sogenannter Behandlungsfehler, kann der Patient von dem Behandelnden Schadenersatz und auch Schmerzensgeld verlangen, sofern ihm dadurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Die Beweislast liegt dabei grundsätzlich bei dem Patienten. Die Rechtsprechung hatte jedoch schon bisher dem Patienten bestimmte Beweiserleichterungen zugute kommen lassen, die nunmehr in § 630h BGB geregelt sind.
Eine Behandlung darf grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Patienten erfolgen, andernfalls macht sich der Behandelnde wegen Körperverletzung strafbar und haftet zudem zivilrechtlich auf Schadenersatz. Die Problematik bei sog. nicht einwilligungsfähigen Patienten wird entweder über eine Patientenverfügung, einen Bevollmächtigten mit Vorsorgevollmacht oder zuletzt mittels Bestellung eines gesetzlichen Betreuers gelöst, dem dann die Erteilung der Einwilligung obliegt. Bei Gefahr im Verzug für Leib und Leben des Patienten kommt dem Behandelnden, der Angehörige o.ä. nicht mehr rechtzeitig kontaktieren kann, das Rechtsinstitut der sog. mutmaßlichen Einwilligung zugute, die den notwendigen Eingriff dann aus dem Bereich der Strafbarkeit heraus nimmt.
Patienten, die gesetzlich krankenversichert sind, haben auch diesen gegenüber Rechte. Die Krankenkassen müssen beispielsweise über Leistungsanträge innerhalb bestimmter Fristen entscheiden (§ 13 Abs. 3a SGB V) und sie sollen den Patienten bei Behandlungsfehlern unterstützen (§ 66 SGB V). Bei Ablehnung derartiger Leistungsanträge ist der Rechtsweg eröffnet. Nicht selten stellt sich nach unsereren Erfahrungen in diesem Zusammenhang die Unbegründetheit der zuvor erfolgten Ablehnung heraus. Hier bedarf es qualifizierter anwaltlicher Beratung und fachlicher Beratung aus unserem medizinischen Netzwerk, ohne die ein solcher Rechtsstreit nicht obsiegend gestaltet werden kann. Hier erfährt der Patient häufig auch Unterstützung durch den behandelnden Arzt und / oder die Klinik, die gerade bei außerhalb des Standards liegenden Behandlungsmethoden ein starkes Interesse an der Anerkennung durch die gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherungen haben.