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Immer wieder geraten Ärzte und Angehöriger anderer Heilberufe in den Blickpunkt der Öffentlichkeit, leider vermehrt im Zusammenhang mit betrügerischen Abrechnungen. In einem vielleicht etwas reißerischen Artikel im Tagesspiegel werden die verschiedensten Spielarten durchaus eingängig geschildert, beileibe keine Einzelfälle.
Mediziner sind den Umgang mit dem Tod gewöhnt. Besonders interessant wird es aber, wenn Mediziner bereits verstorbene Patienten weiter behandeln und natürlich diese behandlungen gegenüber den Krankenkassen und Versicherungen abrechnen. Die Abrechnung mit Verstorbenen ist jedoch eine „uralte Masche“.
Panorama berichtete bereits am 6. Februar 2003, dass im Jahre 2002 die Krankenkassen gegen über 6500 Ärzten wegen gefälschter Abrechnungen ermittelten.
Eine Mitarbeiterin der Techniker Krankenkasse führte gegenüber Panorama aus:
„Wir haben rund 240 Fälle ermittelt, in denen der Patient (…) bereits verstorben war (…)“
Eine weitere Mitarbeiterin der kaufmännischen Krankenkasse Hannover ergänzt dies:
„Wir haben in 271 Fällen den begründeten Verdacht, dass Ärzte abgerechnet haben, obwohl die Patienten bereits tot waren (…).“
Ein Mitarbeiter von der DAK gab an, „… dass in 600 Fällen die Patienten bereits verstorben waren.“
Größte Vorsicht ist auch bei Praxisgemeinschaften geboten: „Zwei fachgleiche Ärzte behandelten ihre Patienten gemeinsam, de facto in Gemeinschaftspraxis, aber rechneten mit den Krankenkassen getrennt ab, als handelte es sich um eine Praxisgemeinschaft. Sie konnten dadurch jeden Erstkontakt doppelt in Rechnung stellen. Das Landgericht Kreuznach verurteilte beide wegen Betrugs. Die KV forderte Rückzahlung. Die Krankenkassen vermuten inzwischen bei allzu großer Überschneidung in den Patientenstämmen (mehr als 30 %) eine de facto-Gemeinschaftspraxis und vergüten die Behandlungen entsprechend. (Quelle: praktischArzt vom 27.04.2018).
Die Phantasie von Ärzten und anderen Angehörigen der Heilberufe ist scheinbar grenzenlos. Es drängt sich aber auch der Eindruck auf, dass durch die sehr einseitige Berichterstattung über „schwarze Schafe“ der Ärzteschaft diese insgesamt mit einem Generalverdacht belegt wird.
Sollten Sie mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Abrechnungsbetruges konfrontiert werden, sei es durch die schriftliche Bekanntgabe (selten) der Einleitungsmitteilung oder im Zuge der Durchführung einer Durchsuchung der Praxisräume (häufig) nebst Beschlagnahme des Praxiscomputers und aller Abrechnungsunterlagen, sind folgende Schritte zu beachten:
- Sofortige Einschaltung eines strafrechtlich versierten Rechtsanwalts, der möglichst unverzüglich vor Ort noch bei der Durchsuchungsmaßnahme erscheint
- Keinerlei Aussagen zur Sache bzw. zum Schuldvorwurf tätigen und von dem bestehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen
- Keinerlei Zustimmung zur Durchführung irgendeiner Maßnahme erteilen, vielmehr ausdrücklich Widerspruch zu Protokoll erklären.
- Auf Aushändigung eines genauen Verzeichnisses sämtlicher sichergestellter Unterlagen und Gegenstände bestehen
Alle weiteren Maßnahmen und Strategien sind sodann mit dem beauftragten Rechtsanwalt (Verteidiger) eng abzustimmen. Nach nur dem Verteidiger (!) zu gewährender Akteneinsicht kann erstmals einigermaßen sicher abgeschätzt werden, welche Ermittlungsansätze die Ermittlungsbehörde verfolgt und über welche Beweismittel diese verfügt.
Neben der strafrechtlichen Komponente werden auch die zuständige Ärztekammer, Krankenkassen und weitere Behörden (Approbation, Vertragsarztzulassung) Verfahren initiieren, die aufeinander abgestimmt beantwortet werden müssen.