Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet Fristenkongruenz nicht lediglich die klassische Übereinstimmung von Kapitalbindungsfrist und Kapitalüberlassungsfrist, um das Risiko einer später womöglich kostspieligen Anschlussfinanzierung zu vermeiden. Vielmehr umfasst sie auch die Pflicht, die Finanzierungslaufzeiten an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der angeschafften oder übernommenen Wirtschaftsgüter anzupassen. Nur wenn Finanzierungsdauer und Abschreibungszeitraum miteinander harmonieren, lässt sich eine planerisch saubere, steuerlich sinnvolle und liquiditätsschonende Gestaltung erreichen.
Gerade im Heilberufebereich treten deutliche Unterschiede zwischen einer Neugründung und einer Praxisübernahme zutage. Während bei neu erworbenen Wirtschaftsgütern die typisierte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gilt, ist bei übernommenen bzw. gebrauchten Anlagegütern die Restnutzungsdauer maßgeblich – und diese fällt regelmäßig erheblich kürzer aus. Die Finanzverwaltung orientiert sich hierbei an den sogenannten AfA-Tabellen („Absetzung für Abnutzung“), die für neue Wirtschaftsgüter verbindliche Erfahrungswerte bieten.
Abschreibung und Finanzierung des Praxiswertes
Ein besonderer Kostenblock bei Praxisübernahmen ist der Geschäfts- oder Firmenwert. Dieser repräsentiert immaterielle Werte wie Patientenstamm, Standortvorteile und organisatorische Strukturen. Steuerlich ist er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zwingend über eine feste Nutzungsdauer von 15 Jahren linear abzuschreiben. In der Finanzierungspraxis bedeutet dies:
Je höher der Anteil des Firmenwerts am Kaufpreis – und damit an der gesamten Fremdfinanzierung – ausfällt, desto eher ist ein separates Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren und gleich langer Zinsbindungsfrist sinnvoll. Eine solche Kongruenz reduziert die laufenden Tilgungsbelastungen erheblich, da sich der Kapitaldienst über einen längeren Zeitraum verteilt. Für die Liquiditätsplanung einer frisch übernommenen Praxis ist dies in der Regel von entscheidender Bedeutung.
Finanzierung gebrauchter Ausstattung: kürzere Laufzeiten zwingend erforderlich
Demgegenüber muss die Finanzierung gebrauchter medizinischer Geräte, Praxisinventar oder technischer Ausstattung deutlich kürzere Laufzeiten aufweisen. Die Restnutzungsdauer gebrauchter Güter beträgt häufig nur noch wenige Jahre.
Da es keine amtlichen Abschreibungstabellen für gebrauchte Wirtschaftsgüter gibt, wird steuerlich üblicherweise wie folgt vorgegangen:
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Restnutzungsdauer = ursprüngliche Nutzungsdauer minus bereits abgelaufene Nutzungsdauer.
Beispiel: Ein Gerät hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren, ist aber bereits 7 Jahre alt → steuerliche Restnutzungsdauer: 3 Jahre. -
Ist das Wirtschaftsgut aus steuerlicher Sicht bereits vollständig abgeschrieben oder führt die obige Berechnung zu offensichtlich realitätsfernen Ergebnissen, wird auf
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die technische Restnutzungsdauer (Zeitraum bis zum funktionellen Verschleiß) oder
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die wirtschaftliche Restnutzungsdauer (Zeitraum sinnvoller, rentabler Nutzung)
abgestellt.
Erfahrungsgemäß beträgt diese in Arzt- und Zahnarztpraxen selten mehr als 3 bis maximal 5 Jahre.
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Entsprechend müssen Finanzierungen für diese gebrauchten Güter kurzfristiger ausgestaltet sein, was höhere Tilgungsraten bedeutet. Eine lange Darlehenslaufzeit wäre hier wirtschaftlich unsinnig und hätte zur Folge, dass die Finanzierung noch läuft, obwohl das Gerät längst ersetzt werden musste.
Praktische Relevanz: Liquiditätsplanung, Zinsoptimierung und Bankgespräche
Die konsequente Beachtung der Fristenkongruenz ist nicht nur eine steuerliche Pflicht, sondern vor allem ein betriebswirtschaftliches Instrument:
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Sie verhindert Überfinanzierungen und damit erhöhte Zinskosten.
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Sie erleichtert Bankverhandlungen, da strukturell saubere Finanzierungsmodelle ein positives Rating begünstigen.
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Sie schafft klare Planbarkeit bei Ersatzinvestitionen, insbesondere bei technischen Geräten mit kurzen Innovationszyklen.
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Sie stabilisiert die Liquidität der Praxis oder Apotheke, da Tilgungsbelastungen plan- und tragbar bleiben.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass gerade in Übernahmesituationen falsche Finanzierungsstrukturen zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen können. Eine getrennte Finanzierung des Firmenwerts und der übrigen Wirtschaftsgüter – jeweils mit angemessen gestalteten Laufzeiten – ist daher ein wesentlicher Erfolgsfaktor für eine wirtschaftlich tragfähige Praxisfortführung.
