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    In diesem Zusammenhang meint Fristenkongruenz nicht nur die Übereinstimmung von Kapitalbindungsfrist und Kapitalüberlassungsfrist, um Risiken einer widrigenfalls notwendigen Anschlussfinanzierung auszuschließen. Vorliegend ist auch darauf zu achten, dass die sog. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der angeschafften Wirtschaftsgüter mit der Finanzierungsdauer konform geht.

    Hier zeigen sich deutliche Unterschiede bei der Neugründung und bei der Übernahme einer Praxis. In der betrieblichen Kostenrechnung bestimmt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer direkt den sog. Abschreibungszeitraum. Bei gebraucht angeschafften Wirtschaftsgütern, wie dies bei einer Praxisübernahme regelmäßig der Fall ist, ist die voraussichtliche Restnutzungsdauer maßgeblich, die natürlich viel geringer ist, als bei der Neuanschaffung. Die Finanzverwaltung benutzt für diese Zwecke sog. AfA-Tabellen, wobei AfA für „Absetzung für Abnutzung“ steht.

    Der Geschäfts- oder Firmenwert einer übernommenen Praxis ist linear über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Steuerlich ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrunde zu legen. Je höher also der Anteil des Firmenwertes an der Gesamtinvestition und damit des Finanzierungsbetrages ist, desto eher sollte exakt dieser Betrag Gegenstand eines separaten Darlehens mit einer Laufzeit von 15 Jahren mit gleich lautender Zinsbindungsfrist sein, was den Liquiditätsabfluss aufgrund geringerer Tilgungsleistung entsprechend senkt.

    Umgekehrt bedarf dann die Finanzierung der gebrauchten Ausstattung, die mit einer geringeren Restnutzungsdauer versehen ist, einer geringeren Laufzeit als 10 Jahre, also auch höherer Tilgungsleistungen. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter existieren keine amtlichen Abschreibungstabellen und auch keine sonstigen allgemein verbindlichen Regelungen. In steuerlicher Hinsicht kann bei einem gebrauchten Wirtschaftsgut als Restnutzungsdauer die Differenz zwischen betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer des neuen Wirtschaftsguts und der bereits abgelaufenen Nutzungsdauer angesetzt werden. Kommt man auch insoweit nicht zu „vernünftigen“ Ergebnissen, etwa weil die Wirtschaftsgüter bzw. technischen Geräte steuerlich längst abgeschrieben sind, legen wir die technische (Zeitraum bis zum körperlichen Verschleiß) oder wirtschaftliche (Zeitraum der rentablen Nutzung) Restnutzungsdauer zugrunde. Mehr als 5 Jahre werden dies selten sein. Auch dies ist dann bei der Finanzierung zu beachten.

    Fristenkongruenz bei der Finanzierung
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Fristenkongruenz bei der Finanzierung
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht