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Die ärztliche Schweigepflicht wird zumindest in kleineren Teilbereich durchbrochen durch gesetzlich normierte Auskunftspflichten. Gegenüber dem eigenen Patienten oder dessen Rechtsanwalt kann sich der Arzt keiensfalls auf seine ärztliche Schweigepflicht berufen. Diese dient ja nicht dem Schutz des Arztes, sondern gerade des Patienten. Dieser kann den Arzt gegenüber Dritten (so insbesondere ggü. seinem Rechtsanwalt) von der Schweigepflicht entbinden, was zum Beispiel in Verkehrsunfallangelegenheiten mit Personenschaden der Regelfall ist. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Patienten folgt unmittelbar aus dem Behandlungsvertrag.
§ 630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft soll der Arzt bei Kenntnis von geplanten schweren Straftaten gem. § 138 StGB zur Anzeige verpflichtet sein, die Nichtanzeige ist mit einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe versehen. Bei einer Reihe der dort genannten Straftaten, also Hochverrat, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit, Mord oder Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen liegt dies insbesondere wegen krass höherrangiger Interessengefährdung auf der Hand. Ob dies allerdings wegen aller anderen dort genannter Straftaten der Fall ist, mag durchaus zweifelhaft sein.
Es geht immer um die Kollision von Offenbarungsrechten und Offenbarungspflichten, wenn Gefahr für Rechtsgüter Dritter bestehen. Dem behandelnden Arzt des das German-Wings-Flugzeug zum Absturz führenden Piloten war beispielsweise die zugrundeliegende psychische Erkrankung bekannt. Es wird die Ansicht vertreten, gelange der Arzt im Rahmen der Behandlung eines Patienten an Informationen, welche für eine Berufsuntauglichkeit sprächen, handele es sich hierbei um ein Geheimnis, welches der Schweigepflicht unterläge. Diese Auffassung wird diesseits grundsätzlich geteilt. Es kann aber schlechterdings nicht gleichermaßen zu beurteilen sein, ob sich die Berufsuntauglichkeit auf einen erkennbar potentiell Dritte gefährdenden Beruf bezieht oder auf einen solchen, bei dem eine Drittgefährdung so nicht anzunehmen ist. Wir gelangen in dem Beispielfall eindeutig zu einer Offenbarungspflicht des behandelnden Arztes. So sind Ärzte, die als flugmedizinische Sachverständige oder für ein flugmedizinisches Zentrum tätig sind, ebenso zur Weitergabe von Informationen hinsichtlich der Untauglichkeit eines Piloten verpflichtet. Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen dies nicht für den behandelnden Arzt selbst gelten soll.
Daneben existieren weitere gesetzliche Auskunftspflichten, die hier nur beispielhaft aufgezählt werden sollen:
§ 275 SGB V: gegenüber MDK zur Erfüllung der Pflichten in Bezug auf Begutachtung und Beratung
§ 294 SGB V: gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
§ 294a SGB V: gegenüber Krankenkasse bei Verdacht auf Berufskrankheit, Arbeitsunfall oder drittverursachten Gesundheitsschäden
§ 295 SGB V: gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung zum Zweck der Abrechnung und Abrechnungsprüfung
§§ 201, 203 SGB VII: gegenüber Berufsgenossenschaft bei Vorliegen einer Berufskrankheit
§ 100 SGB X: gegenüber Sozialversicherungsträgern (Soziaamt, Arbeitsamt) zur Erfüllung ihrer Aufgaben
§§ 9, 10 IfSG: gegenüber Gesundheitsamt bei meldepflichtigen Krankheiten
§ 6 Abs. 4 Thüringer Bestattungsgesetz: gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft bei unbekanntem Toten oder nicht natürlicher Todesursache
§ 6 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen: gegenüber Arzneimittelkommission bei Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen