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    Als Praxisgemeinschaft bezeichnet man eine Kooperation von Vertragsärzten oder Vertragspsychotherapeuten, bei der es sich – vergleichbar etwa einer Bürogemeinschaft unter Rechtsanwälten – lediglich um eine Gemeinschaft zur Teilung von Kosten, bei der jeder Beteiligte weniger Kosten zu tragen hat als wenn er allein eine Praxis unterhalten müsste. Es handelt sich dabei um einen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Ärzten bzw. Psychotherapeuten zur Ausübung der Tätigkeit in gemeinsamen Praxisräumen mit gemeinsamem Personal.

    Die Ärzte bzw. Psychotherapeuten üben die ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit nicht gemeinschaftlich aus und bilden auch keine Abrechnungsgemeinschaft. Es handelt sich damit um mehrere rechtlich selbständige Arztpraxen in gemeinsam betriebenen Räumen mit gemeinsam genutztem Inventar und gemeinsam beschäftigtem Personal. In der Praxisgemeinschaft treten in dem jeweiligen Behandlungsvertrag und in dem Abrechnungsverhältnis zu der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung die einzelnen Berufsträger selbstständig auf und rechnen jeder für sich ab.

    Beachten Sie jedoch die Risiken einer Praxisgemeinschaft, die bei allzu laschem Umgang mit den zwingend zu beachtenden Vorgaben sehr schnell haftungsrechtliche, strafrechtliche und steuerrechtliche Folgen in die Existenz gefährdender Größenordnung zur Entstehung gelangen lassen können!

    Praxisgemeinschaft
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    Praxisgemeinschaft
    Andrea KahleRechtsanwältin