Kommt bei bestimmten Augenoperationen ein spezieller Laser zum Einsatz, muss ein privater Krankenversicherer unter Umständen nicht für die höheren Kosten aufkommen, die Operateure dafür verlangen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Michael Kneist am 28. August 2020 in einem Berufungsverfahren entschieden.
Bei Kataraktoperationen (Behandlungen des Grauen Stars) berechnen Operateure öfters deutlich mehr als für eine Operation allein mit Skalpell, wenn sie zusätzlich einen sogenannten Femtosekundenlaser einsetzen. Sie machen dann dafür die Beträge geltend, die sie bei einer „intraoperativen Strahlenbehandlung mit Elektronen“ verlangen könnten.
Dies geschah auch gegenüber dem heute 76jährigen Kläger aus Remscheid. Der wollte im Prozess von seinem privaten Krankenversicherer die gesamten Kosten für seine Augenoperation ersetzt haben. Er litt am Grauen Star und hatte sich deshalb in Köln einer Operation unterzogen, bei der außer dem Skalpell auch ein Femtosekundenlaser zum Einsatz kam. Um den Lasereinsatz abzugelten, hatte der Arzt die Operation ohne Materialkosten mehr als doppelt so hoch in Rechnung gestellt wie eine Operation allein mittels Skalpell, nämlich mit zusätzlichen 2.200 EUR für beide Augen.
Der Versicherer muss diese Kosten nicht tragen. Eine solche Operation darf nur wie diejenige mittels Skalpell und mit dem in der Gebührenordnung vorgesehenen geringen Zuschlag für einen Lasereinsatz abgerechnet werden. Insgesamt konnte der Arzt deshalb nach der Gebührenordnung für die Operationsleistung nur rund 1.860 EUR abrechnen.
In der maßgeblichen Fassung ist diese Gebührenordnung 1996 in Kraft getreten. Damals war der Einsatz eines Lasers undenkbar, der Lichtimpulse aussendet, die nur 0,000 000 000 000 001 Sekunden (1 Femtosekunde) dauern. Die Operationstechnik ist erst seit 2016 üblich geworden. Wie ein Sachverständiger dem Gericht erklärte, dient der Einsatz des Lasers nur dazu, die bewährte und gebührenrechtlich erfasste Operationstechnik zu optimieren. Er ist aber keine selbständige ärztliche Leistung.
Wegen der Einzelheiten des Falls wird auf das Urteil (Aktenzeichen: I-4 U162/18) Bezug genommen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Düsseldorf, 3. September 2020
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