Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass Vertragsärzten, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres an der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen teilnehmen und weiterhin vertragsärztlich tätig sind, keine Versorgungsbeiträge abgezogen werden dürfen, ohne dass sich dies auf die Höhe ihrer Versorgungsansprüche auswirkt.
Dies gelte so lange der Anspruchshöchstsatz von 18% noch nicht erreicht ist, so das Landessozialgericht.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen verfügt als einzige KV in Deutschland mit der sog. Erweiterten Honorarverteilung (EHV) über eine eigene Altersversorgung für die niedergelassenen Vertragsärzte. Hieran können auch Ärzte teilnehmen, die nach Vollendung ihres 65. Lebensjahr ihre vertragsärztliche Tätigkeit ausüben. Sie werden dann weiterhin zur Finanzierung der EHV herangezogen. Ein Ende 1934 geborener Internist war in den Jahren 1980 bis 2002 zur vertragsärztlichen Versorgung in Hessen zugelassen. Anschließend erhielt er Versorgungsleistungen der EHV mit einem Anspruchssatz von rund 12%. Im April 2012 wurde der Arzt im Alter von 77 Jahren erneut als hausärztlich tätiger Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Für die Zahlung im Rahmen der EHV wurden Honoraranteile einbehalten. Der Arzt hielt dies für rechtswidrig.
Das Sozialgericht hatte der Klage stattgegeben.
Das LSG Darmstadt hat dem Vertragsarzt Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts verstößt es gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, wenn Vertragsärzten, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres an der EHV teilnehmen und weiterhin vertragsärztlich tätig sind, Versorgungsbeiträge abgezogen werden, ohne dass sich dies auf die Höhe ihrer Versorgungsansprüche auswirkt. Dies gelte jedenfalls, solange der Anspruchshöchstsatz von 18% nicht erreicht sei. Die EHV sei ein umlagefinanziertes kollektives Versorgungssystem zur Absicherung der Risiken von Invalidität und Alter. Der Satzungsgeber habe das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip und den solidarischen Charakter der Alterssicherung gegeneinander abzuwägen und in Ausgleich zu bringen. Mit dem Äquivalenzprinzip sei es zwar grundsätzlich vereinbar, dass die Gruppe der über 65-jährigen Vertragsärzte, die bereits Honorar aus der EHV bezögen und noch weiter vertragsärztlich aktiv seien, durch Abzug des EHV-Honorars zur Finanzierung der EHV herangezogen würden. Stehe diesem Abzug jedoch keinerlei Leistung im Sinne einer Anwartschaftserhöhung oder einer Erhöhung des EHV-Honorars als Beitragsäquivalent gegenüber, so verstoße dies gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG soweit der Anspruchshöchstsatz noch nicht erreicht sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Eine Änderung der Rechtslage ist zum 01.07.2012 erfolgt.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 1/2019 v. 06.02.2019
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