Das VerfG Potsdam hat entschieden, dass zwei Abgeordnete des brandenburgischen Landtags keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die Akten im sog. Medikamentenskandal haben.

Mit ihrem Antrag hatten die Landtagsabgeordneten ursprünglich versucht, die sofortige Akteneinsicht in sämtliche Akten zum sog. Medikamentenskandal zu erzwingen. Diesen Antrag hat das VerfG Potsdam mit Beschluss vom 13.08.2018 zurückgewiesen (VfGBbg 3/18 EA). Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Antragsteller. Zwischenzeitlich hatte die Landesregierung den Antragstellern Akteneinsicht gewährt. Daraufhin rügten die beiden Abgeordneten in ihrem Widerspruch, die vorgelegten Unterlagen seien unvollständig.

Das VerfG Potsdam hat den Widerspruch nach Durchführung der Akteneinsicht als unzulässig angesehen.

Über die von den Antragstellern behauptete Unvollständigkeit der vorgelegten Akten hat das Verfassungsgericht nicht entschieden. Diese erstmals nach Erhebung des Widerspruchs erhobene Rüge stelle eine Änderung des ursprünglichen Streitgegenstandes dar. Eine solche Antragsänderung sei während des Widerspruchsverfahrens nicht zulässig, weil dieses nur der Überprüfung des durch Beschluss entschiedenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung diene. Der Antrag habe ursprünglich nur das Recht auf die unverzügliche Vorlage der Akten zum Gegenstand gehabt.

Quelle: Pressemitteilung des VerfG Potsdam v. 24.09.2018

Keine Akteneinsicht für zwei Abgeordnete des brandenburgischen Landtags im sog. Medikamentenskandal
Birgit OehlmannRechtsanwältin

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