Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass eine Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) bei einer 53-Jährigen, die über eine Antragseinreichung bei einem Deutschen Konsulat im Ausland eine Genehmigungsfiktion erwirken wollte, nicht übernehmen muss.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer 53-jähigen Frau, die mit der sog. Genehmigungsfiktion eine Liposuktion von ihrer Krankenkasse begehrte. Die Frau litt seit vielen Jahren an vermehrten Fetteinlagerungen in Armen und Beinen; bei einer Größe von 1,68 m wog sie 87,5 kg. Nachdem die Krankenkasse innerhalb eines laufenden Widerspruchsverfahrens mitgeteilt hatte, dass eine Liposuktion keine zugelassene Behandlungsmethode sei und deshalb nicht bezahlt werde, stellte die Frau einen zweiten Antrag: Dieses Mal jedoch während einer Urlaubsreise auf der Insel Jersey/Großbritannien beim Deutschen Honorarkonsulat zur Weiterleitung an die Kasse. Bei Gericht stellte sie einige Wochen später einen Eilantrag. Eine Liposuktion müsse aufgrund der „beängstigenden Fortentwicklung“ des Erkrankungsbildes nun sehr schnell erfolgen. Auf ihren zweiten Antrag habe sie innerhalb der Bearbeitungsfrist keine Rückmeldung erhalten, so dass nach ihrer Ansicht die Genehmigungsfiktion eingetreten sei.

Das LSG Celle-Bremen hat sich der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht angeschlossen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind die Voraussetzungen für ein Eilverfahren, das schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile, die durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten, voraussetzt, durch vermehrt wahrgenommene Beschwerden in den Beinen nach einer Flugreise auf eine Urlaubsinsel nicht erfüllt. Außerdem sei die Genehmigungsfiktion auch rechtlich nicht eingetreten. Das Bestreben, über eine behauptete Antragseinreichung bei einem Deutschen Konsulat im Ausland eine Genehmigungsfiktion erwirken zu wollen, grenze an Rechtsmissbrauch. Zwar könne ein Antrag grundsätzlich auch über ein Konsulat eingereicht werden. Allerdings könnten die Fristen für die Genehmigungsfiktion nach ihrem Sinn und Zweck nicht schon ab Antragsabgabe gelten.

Vorinstanz
SG Stade, Beschl. v. 27.06.2018 – S 15 KR 21/18 ER

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 15/2018 v. 10.09.2018

Keine Genehmigungsfiktion bei Fettabsaugung nach Antrag im Ausland
Birgit OehlmannRechtsanwältin

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