Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.05.2015 (4 U 53/15)


Ein Apotheker darf im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes keine Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterhalten und für diese werben, wenn so bestellte Arzneimittel in der Apotheke abgeholt oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.05.2015 unter Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die klagende Apothekeninhaberin aus Herne verlangt von ihrer Konkurrentin, ebenfalls Inhaberin von Apotheken in Herne, es zu unterlassen, im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes in Herne eine Einrichtung zum Sammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu unterhalten und für diese zu werben. Bei der mit einer Werbetafel und Werbeflyern beworbenen Sammelstelle der Beklagten können Kunden Rezepte in Umschlägen in eine Sammelbox einwerfen. Dabei können die Kunden wählen, ob sie die Arzneimittel in der Apotheke der Beklagten selbst abholen oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert erhalten wollten.
Die Klägerin hat gemeint, dass die Beklagte eine nach der Apothekenbetriebsordnung unzulässige und zudem behördlich nicht genehmigte Rezeptsammelstelle unterhalte.

Im Wege der einstweiligen Verfügung hat sie verlangt, der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der Sammelstelle im Bereich des Lebensmittelmarktes zu untersagen. Die Beklagte, die über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln verfügt, hat demgegenüber gemeint, die Sammelstelle als Teil des ihr erlaubten Versandhandels betreiben zu dürfen. Der Verfügungsantrag der Klägerin war erfolgreich. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der infrage stehenden Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel untersagt. Mit der Sammelstelle unterhalte die Beklagte eine Rezeptsammelstelle im Sinne der Apothekenbetriebsordnung und betreibe nicht lediglich den ihr erlaubten Versandhandel mit Arzneimitteln. Über die Sammelstelle biete sie nämlich das Abholen oder Ausliefern der bestellten Medikamente in einer Weise an, für die die Apothekenbetriebsordnung Regeln aufstelle. Dabei stelle die Sammelstelle auch nicht lediglich eine “Pick-Up-Stelle“ im Sinne der apothekenrechtlichen Rechtsprechung dar, weil sie keine Stelle zum Abholen von Medikamenten sei. Mit dem Betrieb der Rezeptsammelstelle verstoße die Beklagte gegen die Apothekenbetriebsordnung. Über die nach der Apothekenbetriebsordnung notwendige Erlaubnis für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle, verfüge sie nicht. Zudem dürfe nach der Apothekenbetriebsordnung eine Rezeptsammelstelle nicht in einem Gewerbebetrieb unterhalten werden. Auch dagegen verstoße die Rezeptsammelstelle der Beklagten, die in einem Lebensmittelsupermarkt und mithin in einem Gewerbebetrieb im Sinne der Apothekenbetriebsordnung platziert wor-
den sei.

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

Pressemitteilung vom 2.Juni 2015

Oberlandesgericht Hamm untersagt das Sammeln von Rezepten im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes
Thomas HansenRechtsanwalt
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