Das SG Detmold hat entschieden, dass eine 6-jährige Erstklässlerin bis zum Beginn der Herbstferien Anspruch auf eine Schulbegleitung hat, um die notwendige Behandlung des Diabetesleidens sicherzustellen.

Die Antragstellerin leidet seit 2015 an einem Diabetes Mellitus Typ 1. Sie ist mit einer Insulinpumpe versorgt und trägt ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung. Schwankungen des Blutzuckerspiegels erfordern ein häufiges Messen und anschließendes Eingreifen, um (lebensgefährliche) Unterzuckerungen zu vermeiden. Die Antragsgegnerin bewilligte nur für acht Stunden pro Woche die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung, da nur in bestimmten Situationen (z.B. bei der Nahrungsaufnahme und bei körperlicher Betätigung) eine besondere Beobachtung notwendig sei.

Das SG Detmold hat dem Eilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts muss, auch wenn langfristig kein Anspruch auf eine Begleitung während der gesamten Schulzeit besteht, in der Übergangsphase für den Schulbesuch incl. Pausen und für andere schulische Veranstaltungen eine Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt werden. Der exakte Umfang der notwendigen Begleitung sei zwar noch genau zu ermitteln, dennoch könne vorerst nur durch eine andauernde Beobachtung und Unterstützung des Kindes ein gefahrloser Schulbesuch ermöglicht werden. Zu berücksichtigen sei auch gewesen, dass die bewilligte Leistung nicht „am Stück“ erbracht werden könne, sondern mehrere Einsätze während der Schulzeit erforderlich würden. Die Möglichkeiten, hierfür geeignetes Personal zu finden, seien begrenzt. Der Anspruch bestehe unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragstellerin und ihrer Eltern, da es sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung handele. Allerdings sei die Kostenübernahme für eine Eingliederungshilfe während der Randstundenbetreuung und der Betreuungszeiten im offenen Ganztag (OGS) nicht möglich, da es sich hierbei nicht um Zeiten handele, die unmittelbar mit dem Schulbesuch verknüpft seien. Ferner müsse für die Zeit nach den Herbstferien noch genau geprüft werden, ob und ggf. in welchem Umfang eine Weiterbewilligung der Schulbegleitung erforderlich sei. Dabei werden auch die Erfahrungen, die sich aus der bisherigen Betreuung ergeben, zu berücksichtigen sein.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold v. 29.08.2018

Vorläufige Schulbegleitung für an Diabetes erkranktes Kind
Andrea KahleRechtsanwältin

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