LG Dortmund, Urteil vom 09. Februar 2006 – 4 S 176/05 –, juris


 

Leitsatz

Die Abtretung von Tierarzthonoraren ist nur dann nach § 134 BGB, § 203 StGB unwirksam, wenn im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass aus der Behandlung des Tieres Rückschlüsse auf die Gesundheit des Tierhalters möglich sind.