OLG Düsseldorf, 04.04.2019 Pressemitteilung Nr. 6/2019
Darüber verhandelt der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in öffentlicher Sitzung am 9. April 2019 um 10.30 Uhr im Saal A 114, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf.

 

Der Kläger, Berufspilot in der kommerziellen Passagierluftfahrt, war nach einem Mitte 2016 erlittenen Herzinfarkt zeitweilig arbeitsunfähig. Nach rund sieben Monaten hielt ihn sein behandelnder Kardiologe mit Auflagen wieder für flugtauglich und meldete dies dem Luftfahrtbundesamt. Bis zur behördlichen Feststellung der Flugtauglichkeit durch das Luftfahrtbundesamt durfte der Pilot seine Tätigkeit noch nicht wieder ausüben.

Der beklagte private Krankenversicherer zahlte Krankentagegeld nur für die Dauer der ärztlich bescheinigten Fluguntauglichkeit. Der Pilot steht dagegen auf dem Standpunkt, ihm stehe Krankentagegeld auch für den darüber hinausgehenden Zeitraum von rund drei Monaten zu, nämlich bis seine volle Flugtauglichkeit auch behördlich anerkannt war und er wieder fliegen durfte. Er verlangt eine Zahlung in Höhe von rund 7.500 €.

Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hat, verhandelt nun der für Versicherungssachen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die Berufung des Piloten (Aktenzeichen I-4 U 80/18). Das Gericht wird voraussichtlich zu entscheiden haben, ob es bei der Zahlung von Krankentagegeld nur auf den medizinischen Befund oder auch auf die Zeit bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ankommt.

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Daran interessierte Medienvertreter werden gebeten, sich rechtzeitig bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu melden.

Düsseldorf, 4. April 2019
Dr. Michael Börsch
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de

Fluguntauglichkeit eines Piloten: Bis wann muss der Versicherer Krankentagegeld zahlen?
Andrea KahleRechtsanwältin

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