Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Ärzte aufgrund einer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung auch Zwischenfinanzierungskosten für einen behindertengerechten Neubau übernehmen müssen.
Die Kläger sind die Eltern einer Tochter, die aufgrund einer Trisomie 18 mit schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt kam und im Alter von drei Jahren an ihrer Grunderkrankung verstarb. Sie konnte ihren Oberkörper und Kopf nicht eigenständig halten, nicht essen, krabbeln und laufen. Neben erheblichen Missbildungen litt sie unter massiven, insbesondere nachts auftretenden Unruhezuständen. Die beklagten Ärzte sind aufgrund ihrer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet (LG Wiesbaden, Grundurteil v. 25.07.2014). Die Kläger wohnten zum Zeitpunkt der Geburt in einer Eigentumswohnung, die nicht behindertengerecht umgebaut werden konnte. Als ihre Tochter zwei Jahre alt war, entschlossen sie sich zum Bau eines Hauses mit einem im Erdgeschoss gelegenen behindertengerechten Zimmer nebst kleinem Badezimmer. Zu diesem Zeitpunkt erwarteten die Kläger ihr zweites Kind. Der Bau wurde bis zum Verkauf der Wohnung über ein Darlehen finanziert. Mit ihrer Klage begehrten die Kläger die Übernahme der ihnen entstandenen Zwischenfinanzierungskosten in mittlerer fünfstelliger Größenordnung.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.
Das OLG Frankfurt hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die Zwischenfinanzierungskosten als Folge der fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung von den Beklagten zu übernehmen. Es sei überzeugend dargelegt, dass sich die Kläger „aufgrund der schwersten Behinderung ihrer Tochter … – und nicht wegen einer weitere Kinder umfassenden Familienplanung – entschlossen haben, die Eigentumswohnung aufzugeben und ein Einfamilienhaus in unmittelbarer Nachbarschaft zu bauen“. Die Tochter habe unter schwersten geistigen und psychomotorischen Entwicklungsrückständen gelitten. Sie habe nur mittels eines speziellen Behindertenkinderwagens transportiert werden können. Dabei seien in der alten Wohnung der Kläger mehrfache Treppenpodeste zu überwinden gewesen; den Klägern habe auch kein Parkplatz in unmittelbarer Wohnungsnähe zur Verfügung gestanden. Bereits die zu überbrückenden Stockwerke und das Gewicht des Kinderwagens sprächen hier für die Erforderlichkeit, ein behindertengerechtes Haus zu bauen. Ohne Erfolg verwiesen die Beklagten darauf, dass es „keinesfalls ungewöhnlich… und …auch bei einem gesunden Kind der Fall gewesen“ wäre, ein Kind im Kinderwagen die Treppe herunterzutragen. Die Beklagten würden hier verkennen, dass die Tochter der Kläger nicht „die Entwicklung eines gesunden Kleinkindes nehmen konnte“. Sie sei vielmehr weder in der Lage gewesen, ihren Körper zu halten noch laufen zu lernen. Ein gesundes Kind hätte dies dagegen im Alter von zwei Jahren bereits gekonnt. Aus diesem Gründen sei es den Eltern auch nicht zuzumuten gewesen, ihre Tochter zum etwas entfernter stehenden Auto zu tragen. Der Hausbau sei auch im Hinblick auf die krankheitsbedingten nächtlichen Unruhezustände erforderlich gewesen. Die Unruhezustände seien mit einer erheblichen Geräuschentwicklung einhergegangen. Deshalb seien die Kläger erheblichem psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob den Nachbarn ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zugestanden hätte. Die Kläger hätten jedenfalls verständlicherweise Störungen und Beeinträchtigungen der Nachbarn vermeiden wollen. Die Unruhezustände seien entgegen den Einwänden der Beklagten auch nicht mit dem nächtlichem Weinen und Schreien gesunder Kleinkinder vergleichbar gewesen. Aus diesen Gründen wäre auch die Anmietung einer behindertengerechten Wohnung keine Alternative gewesen. Die Beklagten könnten sich schließlich auch nicht darauf berufen, es sei „keinesfalls ungewöhnlich“, dass sich eine Familie, beim Entschluss zwei oder mehr Kinder zu bekommen, entscheide, ein Haus zu bauen. Vielmehr sei festgestellt worden, dass die Kläger die erste Schwangerschaft bei fehlerfreier Behandlung abgebrochen hätten. In diesem Fall hätten die Kläger nach der zweiten Schwangerschaft ihr erstes Kind bekommen. Die Eigentumswohnung der Kläger wäre für bis zu zwei gesunde Kinder jedoch „völlig hinreichend gewesen“.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagten können mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem BGH beantragen.
Vorinstanz
LG Wiesbaden, Urt. v. 05.08.2016 – 7 O 217/00
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 43/2018 v. 01.10.2018
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