OLG Köln, Beschluss vom 11. November 2009 – 5 U 77/09, I-5 U 77/09 –, juris


Leitsatz

1. Der Auftraggeber kann von dem mit einer tiermedizinischen Ankaufsuntersuchung beauftragten Tierarzt die Einsichtnahme in die anlässlich der Untersuchung gefertigten Röntgenaufnahme des Tieres sowohl unmittelbar aus dem Vertrag als auch als § 809 BGB verlangen.
2. Das Recht auf Einsichtnahme des Tierhalters ist generell nicht enger als das des Patienten in der Humanmedizin.

   Orientierungssatz

1. Röntgenaufnahmen stellen lediglich eine technische Aufzeichnung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt dar. Sie sind keine Urkunden gemäß § 810 BGB, sondern Sachen im Sinne des § 90 BGB und fallen daher in den Anwendungsbereich des § 809 BGB. Es nicht erforderlich, dass die zu besichtigende Sache im Interesse des Antragstellers erstellt worden ist.
2. Im Rahmen des Einsichtsrechts im Rahmen des § 809 BGB ist nur erforderlich, dass überhaupt ein Anspruch dargetan wird, welcher mit der zu besichtigenden Sache derart in Verbindung steht, dass er in irgendeiner Weise von dem Bestand oder der Beschaffenheit der Sache abhängig ist. Dieser Anspruch muss nicht die Sache selbst zum Gegenstand haben. Welcher Art der Anspruch ist, insbesondere wie er schuldrechtlich zu qualifizieren ist, ist unerheblich.
3. Die Leistung an einen Dritten hat gemäß § 362 Abs. 2 BGB gegenüber dem Gläubiger nur dann Erfüllungswirkung, wenn dieser gemäß § 185 BGB zuvor einwilligt oder die Leistung im Nachhinein genehmigt. Das Schuldverhältnis erlischt noch nicht mit der Leistungshandlung des Schuldners, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges beim Gläubiger.
4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nach dem Rechtsgedanken des § 811 Abs. 1 S. 2 BGB eine Verpflichtung zur zeitweisen Aushändigung der Originalbilder, jedenfalls aber der Fertigung und Übersendung von Kopien anerkannt. Die Überlassung muss jedoch auch dem Vorlagepflichtigen zumutbar sein (vgl. OLG München, 19. April 2001, 1 U 6107/00=NJW 2001, 2806).