AG Rotenburg (Wümme), Urteil vom 06. Juni 2006 – 8 C 75/05 –, juris


 

Orientierungssatz

Bei einem Behandlungsfehler des Tierarztes in Form eines Diagnosefehlers entfällt der Vergütungsanspruch des Tierarztes nur dann, wenn der Diagnosefehler schuldhaft und für den Schadenseintritt ursächlich war. Dies ist nicht der Fall, wenn für die zunächst vom Tierarzt vor und während der Behandlung gestellte Diagnose ein hinreichender Verdacht bestand, der sich erst bei nachträglicher Betrachtung nicht bestätigte, und wenn der Auftraggeber die vereinbarte Nachuntersuchung unterlassen hatte, so dass der Tierarzt den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren zutreffenden Befund nicht erheben konnte.